Das Verwaltungsrecht als wichtiger Teil des öffentlichen Rechts wird auch das Recht der Exekutive genannt. Es ist somit der Teil der öffentlichen Verwaltung, welcher durch den Staat oder durch von ihm beauftragte Organe oder Personen vollzogen wird und keinen Bereich der Legislative oder Judikative darstellt. Durch das Verwaltungsrecht kommt es zu der Ausführung der Gesetze durch den Staat.
Umfasst vom Verwaltungsrecht sind die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, welche die Einrichtungen und die Tätigkeit der Träger der Regeln der öffentlichen Verwaltung betreffen.
Das Verwaltungsrecht lässt sich in das allgemeine und besondere Verwaltungsrecht aufteilen.
Das allgemeine Verwaltungsrecht bestimmt die Grundsätze und Grundlagen der Verwaltung ihrer Tätigkeit. Zu den wichtigsten Grundsätzen gehört
- der Grundsatz des Vorrangs des Gesetze,
- der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes und
- der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Als Rechtsquellen für das allgemeine Verwaltungsrechts lassen sich das Völker- und Europarecht, einfache Gesetze, Rechtsverordnungen, Verfassungsrecht, Verwaltungsvorschriften und Satzungen anführen.
Das besondere Verwaltungsrecht hingegen enthält eher spezielle Regeln zu den fachspeziellen Tätigkeiten einzelner Verwaltungszweige. Zum besonderen Verwaltungsrecht gehört unter anderem
- das Polizeirecht,
- das Baurecht,
- das Sozialrecht,
- das Beamtenrecht,
- das Steuerrecht und
- das Kommunalrecht.
Im öffentliche Recht gilt ein Über- und Untergeordnetenverhältnis, weshalb das Verwaltungsrecht auch die Rechtsbeziehungen auf vertikaler Ebene zwischen dem Staat und seinen Bürgern regelt. Hinzu kommt auf horizontaler Ebene aber auch noch Regelung der Funktionsweise der einzelnen Institutionen der Verwaltung und das Verhältnis untereinander.
Diese Seite soll Ihnen das Verwaltungsrecht in seinen Grundzügen näher bringen und die einzelnen Aufgaben der Verwaltung als Recht der Exekutive darlegen.