Da das Verwaltungsrecht weit verzweigt ist, ist es sinnvoll, dass eine Unterteilung in das allgemeine und das besondere Verwaltungsrecht erfolgt. Das allgemeine Verwaltungsrecht regelt dabei die grundlegenden Verfahren und Rechtsinstitute, die in der Regel in der Verwaltung gelten. Dabei ist das Verwaltungsverfahrens-, das Verwaltungsvollstreckungs-, das Verwaltungszustellungs- sowie das Gebührenrecht elementar. Das allgemeine Verwaltungsrecht ist beispielsweise beim Erlass von
- Verwaltungsakten,
- Verwaltungsrealakten,
- Satzungen,
- Rechtsverordnungen oder
- öffentlich-rechtlichen Verträgen
wichtig. Ebenso wichtig ist das allgemeine Verwaltungsrecht beim Zustandekommen von Verwaltungsentscheidungen, insbesondere in besonderen Verfahrensarten, wie dem Planfeststellungsverfahren oder dem förmlichen Verwaltungsverfahren.
Das besondere Verwaltungsrecht normiert im Gegensatz zum allgemeinen Verwaltungsrecht Regeln, die für bestimmte, spezielle Verwaltungsbereiche zugeschnitten sind und auch nur für diese gelten. Sollte es in den Bestimmungen des besonderen Verwaltungsrechts keine passenden Regelungen geben, muss auf das allgemeine Verwaltungsrecht zurückgegriffen werden. Beispiele für das besondere Verwaltungsrecht sind:
- das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht,
- das Bauordnungsrecht,
- das Versammlungsrecht,
- das Asylverfahrensrecht,
- das Wirtschaftsverwaltungsrecht,
- das Umweltrecht,
- das Bergrecht,
- das Schul- und Hochschulrecht oder
- das Wehrrecht.