Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG sieht eine Ausübung der Staatsgewalt durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung vor. Die Gewaltenteilung wird vom Bundesverfassungsgericht als tragendes Organisationsprinzip des Grundgesetzes angesehen. Der Grundsatz der Gewaltenteilung wird als eine zentrale Entscheidung über den Aufbau der Staatsorganisation sowie die innerstaatliche Zuständigkeitsordnung wird mit Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG und Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG im Grundgesetz verankert. Dabei ist die staatliche Gewalt in drei „Gruppen“ eingeteilt:
- Exekutive: Die vollziehende oder ausübende Gewalt umfasst die Regierung und die Verwaltung, welche vor allem mit der Ausführung von Gesetzen vertraut sind. Mit dem Erlass von Rechtsverordnungen stehen auch der Exekutive gesetzgeberische Befugnisse zu. In der Bundesrepublik ist die Regierung vom Vertrauen des Parlaments abhängig.
- Legislative: Die gesetzgebende Gewalt steht in der repräsentativen, gewaltengeteilten Demokratie dem Parlament zu. Dabei ist die wichtigste Aufgabe der Legislative die Beratung und Verabschiedung von Gesetzen im inhaltlichen und formellen Sinn, sowie die Kontrolle der Exekutive.
- Judikative: Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut. Sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, die obersten Gerichtshöfe des Bundes und durch die Gerichte der Länder ausgeübt. Dabei sind die obersten Gerichtshöfe des Bundes der Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesarbeitsgericht, das Bundessozialgericht und der Bundesfinanzhof. Für andere Bereiche kann der Bund aber ebenfalls Bundesgerichte einführen, beispielsweise für die Wehrstrafgerichtsbarkeit oder in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutz und für Disziplinarverfahren.