Ermessen und Beurteilungsspielraum

Vom behördlichen Ermessen wird gesprochen, wenn die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen zwar erfüllt sind, die Behörde allerdings die Wahl verschiedener Verhaltensmöglichkeiten hat. Auf der Tatbestandsseite sind diejenigen Voraussetzungen geregelt, die erfüllt sein müssen, damit die Behörde in bestimmter Weise handeln muss oder zumindest handeln darf. Wie sich die Behörde zu verhalten hat, wenn der Tatbestand erfüllt ist, wird auf der Rechtsfolgenseite geregelt. Ein Ermessen wird dann gegebenenfalls auf Rechtsfolgenseite eingeräumt. Ersichtlich ist ein solches Ermessen grundsätzlich in der Formulierung: „kann“ oder „soll“. Kennzeichnend für behördliches Ermessen ist zusammenfassend, dass mehrere Verhaltensweisen vom Gesetz gedeckt werden und daher rechtmäßig sind.

Darüber hinaus ist das Ermessen in Entschließungs- und Auswahlermessen zu unterteilen. Vom Entschließungsermessen wird gesprochen, wenn die Behörde die Wahl hat, überhaupt einzuschreiten oder nicht (“ob”). Beim Auswahlermessen hat die Behörde die Wahl zwischen mehreren Verhaltensweisen für den Fall ihres Tätigwerdens (“wie”). Dies dient dazu, die bestmöglichste notwendige Maßnahme treffen zu können, um eine im Einzelfall bestehende konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.

Nach § 40 VwVfG muss die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhalten. Gem. § 114 S. 1 VwGO ist die Kontrollbefugnis der Verwaltungsgerichte auf die Überprüfung beschränkt, ob die Behörde die Vorgaben beachtet hat.

Die Rechtsbegriffe, die in den Gesetzen verwendet werden, weisen einen differenzierten Grad an inhaltlicher Bestimmtheit auf. Einige Begriffe sind aus sich heraus eindeutig, andere weisen einen gewissen Beurteilungsspielraum auf. Eine Unterscheidung zwischen unbestimmten Rechtsbegriffen mit Beurteilungsspielraum (= behördlicher Entscheidungsspielraum) und unbestimmten Rechtsbegriffen ohne Beurteilungsspielraum (= kein behördlicher Entscheidungsspielraum). Letztlich obliegt die Auslegung und Anwendung und vor allem die Prüfung, ob die Voraussetzungen der unbestimmten Rechtsbegriffe erfüllt sind, den gesetzesanwendenden Behörden.