Grundsätze im Verwaltungsrecht

Im Verwaltungsrecht gibt es drei elementare Grundsätze.

  1. Vorrang des Gesetzes: Der in Art. 20 Abs. 3 GG normierte, rechtsstaatliche Grundsatz schreibt vor, dass das Handeln von Legislative, Exekutive und Judikative nie gegen die geltenden Gesetze verstoßen darf. Davon erfasst sind sowohl Realakte, wie beispielsweise der unmittelbare Zwang der Polizei, als auch Rechtsakte, wie Verordnungen, öffentlich-rechtliche Satzungen oder Verwaltungsakte. Für die Legislative ist dabei der Vorrang des Verfassungsrechts essentiell. Da die Legislative einfache Gesetze regelmäßig aufheben, verändern oder neu schaffen kann, kann eine Bindung an die Gesamtheit der Gesetze von der Legislative nicht verlangt werden. Für Judikative und Exekutive gilt trotz alledem die Bindung an Gesetze und die Rechtsordnung.
  2. Vorbehalt des Gesetzes: Nach diesem Grundsatz dürfen Hoheitsakte nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung ergehen.  Als zentrales Instrument zur Sicherung von Grundrechten ist auch dieser Grundsatz in Art. 20 Abs. 3 GG normiert. Abzugrenzen ist der Vorbehalt des Gesetzes vom Vorrang des Gesetzes. Zusammen bilden diese beiden Grundsätze den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Verwaltung und Justiz.
  3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt als allgemeines Abwägungsprinzip und ist für jede hoheitliche Gewalt verbindlich. Dabei soll ein schonender Ausgleich bei Konflikten von Interessen und Freiheiten ermöglicht und gewährleistet werden. Die Verhältnismäßigkeit verlangt, dass eine jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, einen legitimen Zweck nachkommt, geeignet, erforderlich und angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinn) ist. Entspricht eine Maßnahme diesen Anforderungen nicht, so ist sie rechtswidrig.