Das Verwaltungsprozessrecht ist ein Rechtsgebiet, welches sich mit dem Gerichtsverfahren vor Verwaltungsgerichten befasst. Größtenteils ist es in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) normiert. Sollte dort keine passende Regelung zu finden sein, wird das Verfahren nach § 173 VwGO durch das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und die Zivilprozessordnung (ZPO) ergänzt.
Die allgemeinen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfs sind im Grundlegenden:
- Deutsche Gerichtsbarkeit
- Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
- Aufdrängende Sonderzuweisung
- Nach § 40 VwGO, Generalklausel
- Abdrängende Sonderzuweisung
- Örtliche, sachliche und instanzielle Zuständigkeit des Gerichts, § 45 – 53 VwGO
- Statthafte Rechtsschutzform
- Klagebefugnis, §§ 42 Abs. 2, 47 Abs. 2 S: 1 VwGO
- Beteiligten-, Prozess- und Postulationsfähigkeit, §§ 61, 62, 67 VwGO
- Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 81, 82 VwGO
- Keine anderweitige Rechtshängigkeit, § 17 Abs. 1 S. 2 GVG
- Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Durch den in § 86 Abs. 1 VwGO normierten Amtsermittlungsgrundsatz wird das verwaltungsgerichtliche Verfahren beherrscht, wodurch das verwaltungsgerichtliche vom zivilgerichtlichen Verfahren unterschieden wird. Im zivilgerichtlichen Verfahren gilt der Beibringungsgrundsatz, bei dem die Parteien durch ihren Vortrag bestimmen, welchen Sachverhalt das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde legt.
Nach § 86 Abs. 3 VwGO ist das Gericht dazu verpflichtet, die Parteien auf seine Auffassung und besonderen Umstände hinzuweisen. Gem. §§ 88, 92 VwGO wird der Prozessstoff durch die Parteien bestimmt (Dispositionsgrundsatz). Das Gericht entscheidet grundsätzlich im Anschluss an eine mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 1 VwGO, welche nach § 55 VwGO in Verbindung mit § 169 S. 1 GVG öffentlich stattfindet.